Reglement

Das Reglement und das Nachweisverfahren zur Vergabe des MINERGIE-Labels für Leuchten ist per 1. Juli 2007 in Kraft gestezt worden.  Die Internet-Zertifizierung der Leuchten ist seit Septemer 2007 online. Das Reglement wurde im September 2009 angepasst.


Anhang 1 zum Reglement MINERGIE-Modul Leuchten

A.1 Anforderungen an MINERGIE-Leuchten
A1.1    Typologie

Es sind nur Leuchten mit elektronischen Vorschaltgeräten zulässig.

A1.2    Energieeffizienz
Die Anforderungen an MINERGIE-Leuchten bezüglich der Leuchten-Lichtausbeute als Mass der Energieeffizienz basieren auf der Norm 380/4 „Elektrische Energie im Hochbau“, Ausgabe 2006. (Abschnitt 4.3.1.2. der Norm 380/4). Im Gegensatz zu den statistisch erhobenen Ziel- und Grenzwerten der Norm, wurden für die Festlegung der MINERGIE-Anforderungen real angebotene, hocheffiziente Leuchten herangezogen.
   
Abstrahlung Leuchtstoffröhren
Kompaktleuchtstofflampen,  Entladungslampen und LED

Baulänge < 600mm Baulänge > 600mm Leistung < 32W
 Leistung > 32W
direkt strahlend,
> 90% Direktlicht
55 lm/W 60lm/W
 34 lm/W +
0,5 x Leistung
50 lm/W
direkt-indirekt
10 bis 90% Direktlicht
60 lm/W 65 lm/W
39 lm/W +
0,5 x Leistung
 55 lm/W
indirekt strahlend
< 10% Direktlicht
65 lm/W
70 lm/W
44 lm/W +
0,5 x Leistung
60 lm/W

Tabelle 1: Anforderungen an MINERGIE-Leuchten bezüglich Leuchten-Lichtausbeute in Lumen pro Watt.


A1.3    Leistung im Standby
Die elektrische Leistung im Standby ist auf folgende Werte begrenzt:
•    Ungeregelte und nicht dimmbare Leuchten: 0 Watt
•    Leuchten mit dimmbaren Vorschaltgeräten: 1,0 Watt (Zielwert: 0,5 Watt)
•    Stehleuchten und andere Leuchten mit integrierter Tageslicht- oder Präsenz-Regulierung: 0,5 Watt

A1.4    Begrenzung der Blendung
•    Deklaration des UGR-Wertes (Unified Glare Rating) im Standardraum gemäss Definition der deutschen lichttechnischen Gesellschaft (LiTG): «Sind die Raumabmessungen und die Reflexionsgrade zum Zeitpunkt der Planung nicht bekannt, so kann eine Referenzsituation zur Berechnung des UGR-Wertes herangezogen werden. Als Referenzsituation sind die relativen Raumabmessungen 4 H / 8 H eines mittleren Raumes bei der Reflexionsgradkombination 0,7 / 0,5 / 0,2 festgelegt». Der Abstand der Leuchten beträgt ¼ der Lichtpunkthöhe (S = 0.25). Die Abstufung erfolgt in 4 Klassen: <16, <19, <22, <25. Es sind zwei UGR Werte (Blickrichtung quer bzw. parallel zur Leuchtenachse) anzugeben.
•    Blendbegrenzung der Leuchte nach UGR im Standardraum für MINERGIE-Leuchten: höchstens 25.

A1.5    Zusatzanforderungen an LED-Leuchten (ab Januar 2010)

Bei LED-Minergieleuchten müssen zusätzliche Werte gemessen und deklariert werden; für einige gelten Anforderungen.
Die Vorgaben an LED-Minergieleuchten gelten vorerst bis Ende 2010 und werden bei Inkraftsetzung einer europäischen Normierung entsprechend angepasst.

Deklaration
Anforderung
Farbwiedergabeindex (CRI)
min. 80
Farbtemperatur in Kelvin
k. A.
Leistungsfaktor
bis 25W, min. 0.5, ab 25W, min. 0.9
Lebensdauer (70% Lichtstromerhalt)
min. 20'000 h

Tabelle 2: Zusatzanforderungen an MINERGIE-LED-Leuchten.

•    Der Farbwiedergabeindex Ra (oder CRI) ist der Mittelwert der Farbwiedergabeeigenschaften von 8 typischen Farben. Temperaturstrahler weisen mit 100 den höchsten Farbwiedergabeindex auf.
•    Bei einer LED-Leuchte mit variablen Farbtemperaturen wird diejenige mit der tiefsten Energieeffizienz (in der Regel warmweiss) angegeben; auch die Werte zur Energieeffizienz beziehen sich auf diese Farbtemperatur. Angaben zur Temperaturmodulation können im beschreibenden Text gemacht werden.
•    Für den Leistungsfaktor gelten die gleichen (gesetzlichen) Vorgaben wie für Kompaktleuchtstofflampen.
•    Als Lebensdauer wird die Zeit bezeichnet, nach welcher die LED noch 70% des Anfangslichtstroms aufweist.

 

Anhang 2 zum Reglement MINERGIE-Modul Leuchten

A2    Messverfahren

A2.1    Messlabor

Ein zugelassenes Messlabor muss entsprechend folgender Normen bei der zuständigen staatlichen Stelle (in der Schweiz www.sas.ch) akkreditiert sein:

•    EN ISO/IEC 17025: Anforderungen an die Prüf- und Kalibrierlaboratorien
•    SN EN 13032: Messung und Darstellung von photometrischen Daten von Lampen und Leuchten, Teil 1: Messung und Datenformat
•    Zusatzanforderung für MINERGIE-Leuchten zur SN EN 13032, betreffend Messverfahren für 2-seitig gesockelte Leuchtstofflampen mit 16 mm Durchmesser (T5) und 1-seitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen .

Messungen eines autorisierten, staatlichen Messlabors werden anerkannt, in der Schweiz das Bundesamt für Metrologie, www.metas.ch

A2.2    Ausmessung der Leuchte
•    Die messtechnische Eruierung der LVK hat gemäss der Euronorm EN 13032 zu erfolgen. Für T16 Leuchtstofflampen und Kompaktlampen kommt ein weiterführendes (in Ergänzung zur EN 13032) Messverfahren zur Anwendung (separates Dokument, siehe A2.1)
•    Die Messunsicherheiten für den Leuchtenbetriebswirkungsgrad müssen nicht für jede Leuchte einzeln, sondern bei der Erstanmeldung des Labors für die verschiedenen Lampentypen (T5, T8, Kompaktlampen, etc.) ausgewiesen werden. Die Messunsicherheiten müssen für alle Messungen mit einem Vertrauensintervall von >95% angegeben werden.
•    Für die Lichtstärkemessungen müssen in der Polarachse min. 15-Grad-Schritte (24 Schritte für 360°), in der horizontalen Achse min. 5-Grad-Schritte (19 Schritte für direkt strahlende, 37 Schritte direkt-indirekt strahlende Leuchten) verwendet werden.
•    Die Messung der elektrischen Leistung muss mit einem Watt-Meter der Güteklasse 2 (gemäss IEC 1036) oder besser durchgeführt werden.
•    Das für die Messung verwendete Vorschaltgerät und die verwendete Lampe müssen deklariert werden (Fabrikat, Typ).

A2.3    Ableitung von Messungen
•    Der Messaufwand für eine ganze Leuchtenfamilie (insbesondere grosser Serien) ist messtechnisch nicht zu bewältigen. Um dennoch für alle Leuchten lichttechnische Daten zur Verfügung zu stellen, können Messdaten abgeleitet werden.
•    Dieses Prinzip darf nur für identische Leuchten mit annähernd gleichen Optiken (Raster, Abdeckungen, Reflektoren,...) angewendet werden.
•    Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die korrekte Anwendung von Originalmessungen auf abgeleitete Messungen.

A2.4    Messung von LED-Leuchten
   LED-Minergieleuchten werden grundsätzlich gleich gemessen wie Minergieleuchten  mit Leuchtstoff- und Entladungslampen.
   Im Unterschied zu Leuchten mit Leuchtstoff- und Entladungslampen wird für  LED-Minergieleuchten kein Leuchtenbetriebswirkungsgrad ermittelt. Das bedeutet, dass die Messung der Lampe im ausgebauten Zustand entfällt und nur die zusammengebaute LED-Leuchte im Photogoniometer ausgemessen wird. Der Leuchtenbetriebswirkungsgrad in der EULUM-Datei wird mit 100% eingesetzt.
   Die Messungen für den Farbwiedergabeindex und die Farbtemperatur erfolgen in der Mitte des Lichtstroms.


Anhang 4 zum Reglement MINERGIE-Modul Leuchten

A4    Gebühren
Die Zulassung von Herstellern und die Zertifizierung von Leuchten unterliegen einer Gebührenordnung. Die Gebühren werden dem Antragsteller nach erfolgter Zertifizierung respektive Akkreditierung in Rechnung gestellt.

A4.1    Zulassung von Herstellern
Die Zulassung eines Herstellers, eingeschlossen die Zertifizierung einer Leuchte, beträgt einmalig 2’500 Fr.

A4.2    Zertifizierung von Leuchten
Für die Zertifizierung von Leuchten nach erfolgter Zulassung des Herstellers gelten folgende Gebühren:

1 bis 4 Leuchten 500 Fr. pro Leuchte
5 bis 10 Leuchten 400 Fr. pro Leuchte
11 bis 50 Leuchten 300 Fr. pro Leuchte
51 und mehr Leuchten 200 Fr. pro Leuchte
              
Für jede Leuchte mit eigener Lichtverteilkurve wird eine Gebühr fällig. Die Mengenvergünstigung gilt für alle Leuchten, die gleichzeitig (innerhalb einer Woche) eingereicht werden. Dimmbare Leuchten oder Leuchten mit eingebauter Lichtsensorik sind kostenlos, falls sie gleichzeitig mit der schaltbaren Basisvariante eingereicht werden.


A4.3    Verwendung der Mittel
Die Zertifizierungsgebühren werden ausschliesslich für folgende Zwecke verwendet:
•    Aufbau und Unterhalt der Zertifizierungsstelle
•    Zertifizierungen
•    Arbeit der Labelkommission
•    Durchführung von Stichproben
•    Lobbying bei Bauherrschaften, Planern und Herstellern für energieeffiziente Produkte
•    Bekanntmachung im Internet und in Printprodukten
•    Lizenzabgabe an MINERGIE (20%)

A4.4    Anpassung der Gebühren
Die Gebühren werden jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst. S.A.F.E. arbeitet nicht gewinnorientiert.


Reglement im PDF         Messverfahren im PDF